Baumängel

Baumängel

In einem Protokoll, welches im Rahmen der Bauabnahme erstellt wird, werden alle entdeckten Baumängel festgehalten. Anschließend wird dem Bauunternehmer eine angemessene Frist zur Behebung gesetzt. Die Gewährleistung für bei der Bauabnahme nicht erkennbare Baumängel verjährt je nach Vertragsart mit unterschiedlichen Fristen. Verträge nach VOB beinhalten eine Gewährleistung von 2 Jahren, während Verträge nach BGB 5 Jahre Gewährleistung haben. Die Verjährungsfristen beginnen mit dem Tag der Bauabnahme. Es kann von Vorteil sein, wenn der Bauherr oder der Architekt ein Bautagebuch führt, da dieses bei gerichtlichen Auseinandersetzungen als Beweis dienen kann.