Gemeinbedarfsflächen

Gemeinbedarfsflächen

Im Bebauungsplan ausgewiesene Flächen, die zur baulichen Nutzung für bestimmte Einrichtungen wie Sportanlagen, Schulen, Kirchen und Kindergärten, welche den Gemeinbedarf decken sollen, vorgesehen sind, werden als Gemeinbedarfsflächen bezeichnet. Erschließungsanlagen wie Fußweg, Straßen und Plätze gehören nicht zu den Gemeinbedarfsflächen.

Im Bebauungsplan muss die Gemeindebedarfsart genau bezeichnet werden. Dazu werden im Bebauungsplan entsprechende Planzeichen verwendet. Wird eine Bodenfläche als Gemeinbedarfsfläche gekennzeichnet und befindet sich in Privatbesitz, so kann der Vollzug des Bebauungsplanes auch gegen den Willen der Eigentümer mittels Enteignung durchgesetzt werden.

Wertsteigernde Änderungen an auf Gemeinbedarfsflächen vorhandenen baulichen Anlagen dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Eigentümer einen schriftlichen Verzicht auf einen Ersatz für die Werterhöhung abgibt und der Erschließungs- und Bedarfsträger zustimmt.