Grunddienstbarkeiten

Grunddienstbarkeiten

Ein Grundstückseigentümer kann aufgrund gesetzlicher Bestimmungen des BGBs auf seinem Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks in der Art belastet werden, indem einzelne Beziehungen nicht genutzt werden können, die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen wird oder gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Das Leitungsrecht, das Fensterrecht, das Fahrt- und Gehrecht sind unter anderem häufig vorkommende Grunddienstbarkeiten. Belastungen und Rechte werden in der zweiten Grundbuchabteilung eingetragen.