Mängel am Bau

Mängel am Bau (-beseitigung, -protokoll, -rüge)

Durch Mängel in der Bauausführung, die eine Veränderung der Pläne des Bauherrn oder der sich aus den Regeln der Baukunst ergebenden Baurichtlinien mit sich bringen, ist innerhalb der Verjährungsfrist der Bauunternehmer bzw. der ausführende Handwerker zur kostenlosen Beseitigung der Mängel für den Vertragspartner verpflichtet.

Stellt der Bauherr an seiner Immobilie Mängel fest, so sollte er diese unverzüglich und schriftlich dem Vertragspartner mitteilen. Mängel, die bereits bei der Bauabnahme entdeckt werden, werden zwingend in einem Protokoll festgehalten. Dieses ist notwendig, um Nacherfüllungsansprüche geltend machen zu können.  Ein Termin für die Mängelbeseitigung in diesem Protokoll zu fixieren, ist anzuraten. Bauherr und der jeweilige Vertragspartner müssen dieses Protokoll anschließend unterzeichnen.