Pachtvertrag

Pachtvertrag

Der Pachtvertrag regelt im Vergleich zur Miete nicht nur die Überlassung von Grundstücken und Gebäuden zur Nutzung, sondern darüber hinaus auch das Recht zur „Fruchtziehung“. Der Ertrag aus einem Grundstück wie einer Kiesgrube oder einem Feld sowie aus entsprechend ausgestatteten Gebäuden wie Gasthäusern oder Hotels steht dem Pächter zu. Bei der Pacht landwirtschaftlicher Betriebe umfasst die Pacht zudem das „lebende Inventar“, sprich das Nutzvieh.

Grundregeln für allgemeine Pachtverträge sowie Vorschriften, die sich speziell auf Landpachtverträge beziehen, enthält das BGB. Für den allgemeinen Pachtvertrag finden häufig die Vorschriften des „normalen“ Mietrechts Anwendung. Für die Landpacht hingegen bestehen besonders hinsichtlich der Kündigung spezielle Regelungen. Weitere Besonderheiten gelten im Bereich Fischereirechte, Kleingärten, Rechten wie Patenten, denn auch diese können gepachtet werden, und Jagdpacht.

In der Regel werden langfristige Pachtverträge geschlossen. Die Schriftform ist dabei, grundsätzlich zu empfehlen. Landpachten von mehr als zwei Jahren Laufzeit, die nicht schriftlich fixiert sind, gelten auf unbestimmte Zeit.

Vertragslaufzeiten von 9 oder 18 Jahren sind bei landwirtschaftlichen Pachtgrundstücken üblich. Daraus ergeben sich für die Pachtanpassung Notwendigkeiten, die früher im Landpachtgesetz und heute in § 585 ff. BGB geregelt sind. Landpachtverträge können auch auf Lebenszeit des Pächters geschlossen werden.

Übrigens gilt bei der Pacht der Grundsatz, dass diese von einem Kauf nicht gebrochen wird. Die Pachtverträge werden in der Landwirtschaft von spezialisierten Maklern der Land- und Forstwirtschaft vermittelt. Im Übrigen kümmern sich Spezialmakler für Geschäftsbetriebe im Bereich gewerbliche Nutzung um die Vermittlung von Pachtverträgen für Gaststätten und ähnliches.