Bleibende Gemeinbedarfsflächen

Bleibende Gemeinbedarfsflächen

Bleibende Gemeinbedarfsflächen sind im Eigentum der öffentlichen Hand und charakterisieren sich durch öffentliche Nutzung (Zweckbindung) auf absehbare Zeit. Bleibende Gemeinbedarfsflächen haben keinen Verkehrswert im üblichen Sinn. Dennoch weisen sie einen Wert aus. Die Bewertung von bleibenden Gemeinbedarfsflächen erfolgt auf Grundlage der Wertermittlungsrichtlinie WertR 2006 sowie nach dem aktualisierten Beschaffungswertprinzip. Bei letzterem errechnet sich der Flächenwert aus dem Entwicklungszustand, in dem sich das Grundstück aufgrund der allgemeinen Situationsgebundenheit befinden würde, wenn die bisherige öffentliche Zweckbindung ersatzlos wegfiele.

Bei der Bewertung bleibender Gemeinbedarfsflächen wird grundsätzlich zwischen

  • Wechsel des Bedarfsträgers (nach Eigentumswechsel sind die Gemeinbedarfsflächen derselben Zweckbindung vorbehalten) und

  • – Wechsel der öffentlichen Nutzung (nach Eigentumswechsel eine andere als die bisherige öffentliche Nutzung)

unterschieden. Bei Vorhandensein gesetzlicher Vorschriften für eine unentgeltliche Eigentums-/Nutzungsübertragung entfällt bei im Gemeingebrauch befindlichen Gemeinbedarfsflächen jegliche Bewertung. Es wird höchstens ein Anerkennungsbetrag veranschlagt. Überwiegend trifft dies auf Wechsel des Bedarfsträgers ohne einen Wechsel der Nutzung zu. Ein etwaiger Anspruch auf Entschädigung muss vorab geprüft werden. Bei signifikanter Ersatzbeschaffung ist zu beachten: Anstelle des Verkehrswerts der in Anspruch genommenen Fläche werden gleichartige und gleichwertige Kosten für ein eventuell offeriertes Grundstück unter Berücksichtigung geltender Gesetzesregelungen zugrundegelegt; Vor- und Nachteile sind auszugleichen.

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