Gemeiner Wert

Gemeiner Wert

Gemeiner Wert ist in § 9 des Bewertungsgesetzes (BewG) als Bewertungsgrundsatz beschrieben und meint, welcher Preis bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Es sind alle den Preis beinflussenden Umstände zu berücksichtigen; gemeiner Wert ist immer ein Bruttowert.

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