Haftungsbeschränkung für freie Sachverständige im Privatgutachten

Haftungsbeschränkung für freie Sachverständige im Privatgutachten

Bei grober Fahrlässigkeit ist eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung in Dauer und Haftung möglich; vorsätzliches Handeln ist nicht einschränkbar. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lassen sich Haftungsbeschränkungen für Fahrlässigkeit, bezogen auf Verjährungsverkürzung und Haftungshöchstgrenzen, festgehalten werden, außer für Verletzungen von Körper, Leben und Gesundheit.

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