Erbbaurecht / vertraglicher Inhalt

Erbbaurecht / vertraglicher Inhalt

Erbbaurechtsverträge müssen notariell beurkundet werden; es handelt sich um ein schuldrechtliches und dingliches Recht. Gemäß § 2 und § 5 ErbbauRG werden zahlreiche Vereinbarungen mit dinglicher Wirkung ermöglicht, darunter:

  • Das Errichten, Instandhalten und Verwenden von Bauwerken
  • Eine Bauwerksversicherung, die im Falle der Zerstörung für den Wiederaufbau aufkommt
  • Das Übernehmen öffentlich-rechtlicher Abgaben und Lasten
  • Die Pflicht des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht unter bestimmten Voraussetzungen an den Grundstückseigentümer übertragen zu können (Heimfall; bei fristlosen Kündigungen fällt das Erbbaurecht nicht, sondern wird an den Eigentümer übertragen)
  • Die Pflicht seitens des Erbbauberechtigten, Vertragsstrafen zu zahlen
  • Das Einräumen eines Vorrechts, sodass der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht nach Ablauf erneuern kann
  • Die Pflicht des Grundstückseigentümers, das betreffende Grundstück an den Erbbauberechtigten verkaufen zu können
  • Das Zustimmen des Grundstückseigentümers, wenn der Erbbauberechtigte das Grundstück veräußern möchte
  • Das Zustimmen des Grundstückseigentümers, wenn der Erbbauberechtigte das Grundstück mit Hypotheken, einer Grund-, Rentenschuld oder einer Reallast belasten möchte