Erbbaurecht

Erbbaurecht

In der Erbbauverordnung, kurz ErbbauVO, wird das Erbbaurecht geregelt, welches einem Berechtigten das Recht einräumt auf einem Grundstück eines Eigentümers ein Bauwerk zu errichten und zu nutzen. Das Prinzip der Einheit von Grundstück und Gebäude wird mit den Paragraphen §§ 94, 946 BGB durchbrochen. Das Eigentum an dem Gebäude verbleibt im Rahmen des Erbbaurechts beim Erbbauberechtigten. Häufig bieten Gemeinden und Kirchen Grundstücke günstig erwerbbare Grundstücke im Erbbaurecht an, wobei es sich im eigentlichen Sinne um keinen Erwerb, sondern eher um ein Pachten handelt. Der Erbbauberechtigte darf auf dem jeweiligen Grundstück ein Gebäude errichten, selbst nutzen, dieses verkaufen und vererben. Das Erbbaurecht wird im Grundbuch vermerkt. Dem Grundstückseigentümer steht für die Dauer des Erbbaurechts ein Erbbauzins zu, den der Bauherr zu zahlen hat. In der Regel laufen die Verträge des Erbbaurechts über 99 Jahre. Jedoch sind auch kürzere Laufzeiten der Verträge möglich. Mit dem Vertragsende geht das Gebäude als Grundstücksbestandteil an den Grundstückseigentümer über, sofern für diesen Zweck keine Ablösung und ein höherer Erbbauzins vereinbart wurden.