Geh- und Fahrtrecht

Geh- und Fahrtrecht

Grundstücke müssen immer über einen Zugang zu einer Straße verfügen. Liegt ein Grundstück in zweiter Reihe, so muss auf das davorliegende Grundstück zugunsten des hinteren Grundstücks ein Geh- und Fahrtrecht eingetragen sein. Da es sich beim Geh- und Fahrtrecht um eine Grunddienstbarkeit handelt, wird diese in der zweiten Abteilung des Grundbuches eingeschrieben.