Grundstücksmiete

Grundstücksmiete

Bei unbebauten Grundstücken, bei denen keine unmittelbare „Fruchtziehung“ erzielt werden, handelt es sich rechtlich gesehen um eine Grundstücksmiete. Eine solche liegt vor, wenn beispielsweise einem Mieter ein unbebautes Grundstück unter der Verpflichtung des Mieters, auf diesem Grundstück ein für gewerbliche Zwecke vorgesehenes Gebäude zu errichten. Auch die Überlassung einer Grundstückssteilfläche an einen Autohändler oder Imbissstand zählt dazu.