Hamburger Tabelle

Hamburger Tabelle

Ein vom Landgericht Hamburg 1983 verwendetes Hilfsmittel zur Berechnung der Höhe einer Mietminderung stellt die Hamburger Tabelle dar. Es handelt sich bei der Hamburger Tabelle um eine Art Rechenanleitung, die allerdings nicht zu den verbreiteten Mietminderungstabellen zählt, an denen sich die einzelnen Gerichte in der Rechtsprechung orientieren.

Laut Gesetz muss eine Mietminderung immer angemessen sein. Vermieter und Mieter haben aufgrund der nicht existierenden Berechnungsgrundlage und der häufig unterschiedlich ausfallenden Urteile der Gerichte in ähnlichen Fallkonstellationen Probleme.

Mit dem Urteil vom 24.05.1983 des Hamburger Landgerichts (Az. 16 S 332/82, vgl. WuM 1983, 290) wurde die Hamburger Tabelle, die vom Sachverständigen Kamphausen entwickelt wurde, etabliert.

Im konkreten Fall wiesen mehrere Wohnräume einer großen Wohnung Mängel auf, welche gegeneinander abgewogen werden mussten. Im damaligen Fall setzte das Gericht für jeden Raum einen bestimmten Wohnwert fest, der Nutzungsart und Größe der einzelnen Wohnräume berücksichtigte. Es musste ermittelt werden, welcher Anteil der Miete auf die einzelnen Räume anzurechnen war. Auf das Wohnzimmer entfielen aufgrund der Größe und Nutzung z. B. 28 % der Miete. Nun musste festgestellt werden, zu welchem Anteil die Nutzung des Wohnzimmers eingeschränkt war. Es ergab sich eine Nutzungseinschränkung von 12 %, womit auch eine 12% Minderungsquote auf den auf das Wohnzimmer entfallenden Mietanteil von 28 % berechnet wurde. Der Wohnwert würde also bei einer Bruttomiete von 500 Euro mit 28 % 140 Euro entsprechen. Die Mietminderung errechnet sich mit 12 % aus 140 Euro und beträgt somit 16,80 Euro.

Das Gericht stellte die im konkreten Fall ermittelten Werte in einer Tabelle dar. Es ergaben sich folgende Wohnwerte: für das Wohnzimmer 28 %, für die Küche 10% und für das Schlafzimmer 12 %.

Jedoch stellte das Gericht fest, dass die einzelnen Werte der Räume nicht einfach addiert werden dürften, sondern vielmehr eine Gesamtbetrachtung notwendig wäre. Bei abweichender Nutzung, anderer Raumaufteilung oder bei kleineren Wohnungen wären allerdings andere Prozentsätze anzuwenden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass sich die Prozentsätze nicht auf jede Wohnung umlegen lassen, sondern nur auf die im Fall betroffenen Räumlichkeiten mit spezifischen Größenverhältnissen zu den anderen Zimmern zutreffen.

Es war ein sehr hoher Rechenaufwand nötig, um die Hamburger Tabelle zu erstellen, welche sehr bedingt auf andere Wohnungen übertragbar ist. In der Rechtsprechung konnte sich die Hamburger Tabelle daher nicht durchsetzen und ist kein allgemein anerkanntes Mittel zur Mietminderungsberechnung. Die Prozentsätze sind nicht geeignet, um in beliebigen anderen Fällen zur Mietminderungsbewertung herangezogen zu werden.