HOAI

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Die Vergütungen für Architekten und Ingenieure werden in einem Werkvertrag vereinbart, dürfen aber nicht nach Gutdünken festgelegt werden. Im Gegenteil werden in der HOAI (Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure) Mindest- und Höchstsätze vorgeschrieben, nach denen sich die Vereinbarungen des Werkvertrages richten müssen. Diese in § 16 der HOAI festgelegten Sätze lassen noch Spielraum für vertragliche Vereinbarungen. Sollte allerdings bei Auftragserteilung nichts anderes schriftlich vereinbart worden sein, so gelten lediglich die Mindestsätze der HOAI. Für außergewöhnliche Leistungen dürfen die Höchstsätze der HOAI mit einem schriftlichen Vertrag gelegentlich auch überschritten werden. In der Regel werden die einzelnen Architektenleistungen in unterschiedliche Leistungsphasen eingeteilt, in denen sie getrennt abgerechnet und vereinbart werden können. Laut HOAI ist es auch möglich, einen Festpreis für die Leistungen des Architekten sowie ein gesondertes Erfolgshonorar zu vereinbaren. Ein Erfolgshonorar wird für wesentliche Kostensenkungen gewährt und beträgt in der Regel bis zu 20 % der eingesparten Kosten.