Nutzungsvertrag / Nutzungsrecht

Die Begriffe Nutzungsrecht und Nutzungsvertrag entstammen der Rechtsbarkeit der ehemaligen DDR. Zustande gekommen sind solche Nutzungsrechte bzw. –verträge bei der Verleihung, Einräumung bzw. Zuweisung von Mitbenutzungsrechten oder durch Verträge über die Bodenflächennutzung zu Erholungszwecken.

Geregelt werden Nutzungsverträge und Nutzungsrechte im ZGB (Zivilgesetzbuch) der ehemaligen DDR. Nutzungsverträge, die eine Geldzahlung sowie die Übernahme öffentlicher Lasten beinhalten und ein von einer öffentlichen oder staatlichen Stelle zur Verfügung gestelltes Grundstück oder Gebäude betreffen, blieben nach der Wiedervereinigung unverändert wirksam.

Entsprechen Art. 232 § 4 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) gelten für Grundstücke, die Erholungszwecken zugeführt werden, weiterhin die Vorschriften, die für Nutzungsverträge im Zivilgesetzbuch der DDR definiert wurden. Per Rechtsverordnung können jedoch überarbeitete Regelungen zur angemessenen Erhöhung der Nutzungsentgelte erhoben werden. Im Erhöhungsfall ergeben sich in der Regel entsprechende Sonderkündigungsrechte.

Mit der Nutzungsentgeltverordnung aus dem Jahre 1993 wurde eine solche Regelung getroffen, die 2002 neu gefasst wurde. Vor dem 03.10.1990 getroffene Vereinbarungen für Entgelte wurden durch diese Verordnung ersetzt. Später getroffene Vereinbarungen bleiben allerdings davon unberührt.

Für Entgelte, die die Nutzung von Bodenflächen aufgrund von Verträgen gemäß § 312 ZGB der DDR regeln, gilt diese Verordnung. Nicht jedoch für Verträge, die vor dem 03.10.1990 unentgeltliche Nutzungsverhältnisse gemäß § 312 ZGB abgeschlossen wurden, für Entgelte gemäß Bundeskleingartengesetz oder Überlassungsverträge. Die Nutzungsentgelte für Vereinbarungen, die in der Verordnung geregelt sind, dürfen schrittweise an die ortsüblichen Entgelte durch Anhebung angepasst werden.

In § 20a Abs. 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz findet sich eine weitere wichtige Regelung wieder. Vom Nutzer können Eigentümer eines kleingärtnerisch genutzten Grundstücks, welches sich außerhalb eines Erholungsgebiets, eines Freizeitgebiets oder einer Kleingartenanlage befindet, die Erstattung der für das Grundstück oder den jeweiligen genutzten Grundstücksteil nach Ablauf des 30.06.2001 anfallenden, wiederkehrenden, regelmäßigen, öffentlichen Lasten verlangen. Einfach ausgedrückt – die Grundsteuer kann als Erstattung gefordert werden.