öffentlich geförderte Wohnungen

Werden Wohnungen mit öffentlichen Mitteln, etwa Zuschüssen oder Darlehen, errichtet, spricht man von Sozialwohnungen. Sie sind solange zeitlich befristet, bis die öffentlichen Mittel zurückbezahlt wurden. Öffentlich geförderte Wohnungen sind mit folgenden Auflagen verbunden (Bindungsrecht):

  • Nur Mieter mit Wohnberechtigung dürfen diese Wohnungen anmieten.
  • Vermieter sind durch Gesetzesvorgaben an Mietpreise gebunden; ausschließlich die sogenannte Kostenmiete darf erhoben werden.
  • Mieterhöhungen sind ausschließlich dann zulässig, wenn eine Neuberechnung der Miete durch verändere Sätze seitens des Gesetzgebers berechtigt sind – eine Ausnahme bilden Betriebs- und Kapitalkosten.