Wegerecht

Wegerecht

Das durch eine Grunddienstbarkeit oder eine schuldrechtliche Vereinbarung (Vertrag) abgesicherte Wegerecht räumt einem Grundstückseigentümer das Recht ein, das belastete Grundstück zu begehen oder befahren. Ein öffentlich-rechtliches Wegerecht entsteht dann, wenn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eine Baulast erklärt wird. Ein sogenanntes Notwegerecht (Teil des Nachbarrechts) besteht dann, wenn ein Eigentümer sein eigenes Grundstück nur erreichen kann, wenn er ein fremdes Grundstück überquert. Dieses Notwegerecht ist unabhängig von einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit nutzbar.