Wohnfläche

Wohnfläche

Bei der Berechnung der Wohnfläche kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Es steht gewissermaßen die Frage im Raum, welche Räume überhaupt der Wohnfläche zugeordnet werden können und welche nicht. Das ist natürlich bedeutsam, denn die Höhe der Miete orientiert sich schließlich unter anderem an der Wohnfläche.

Im Prinzip gibt es klare Regelungen, doch nicht jeder Vermieter hält sich an diese. So werden Mietverträge teilweise so gestaltet, dass auch Nicht-Wohnflächen mit in die Mietkalkulation einfließen. Für den Mieter kann das teuer werden.

Anrechenbare Grundflächen

Offiziell ist die Wohnfläche die Summe aller Räume, die mit ihrer Fläche zu den anrechenbaren Grundflächen gehören. Untervermietete Räume müssen gesondert berechnet werden. Ein Wohnraum gehört dann zur Wohnfläche, wenn er ausschließlich zur Wohnung gehört und allein oder auch gemeinschaftlich genutzt wird. Doch welche Räume sind Wohnräume und welche gehören nicht dazu?

Keine Wohnfläche

Nicht zur Wohnfläche gehören sogenannte Zubehörräume. Damit sind Räume gemeint, die sich nicht in der Wohnung befinden. Zu ihnen gehören beispielsweise Kellerräume, Waschküchen, Dachböden, Trockenräume oder Garagen. Aber auch Abstellräume, die sich außerhalb der Wohnung befinden, können nicht zur Wohnfläche gerechnet werden.

Wirtschaftsräume

Auch Räume, die sich zu nicht für Wohnzwecke eignen, dürfen nicht zur Wohnfläche gerechnet werden. Solche Räume sind zum Beispiel Vorratsräume. Sie dienen ausschließlich zum Lagern von Waren oder Lebensmitteln und sind nicht bewohnbar. Doch die Definition von Wirtschaftsräumen reicht weiter. So sind auch Ställe, Futterküchen, Backstuben, Räucherkammern oder Abstellräume nicht der Wohnfläche zuzuordnen. Im Alltag ist das sicher bei Ställen oder Backstuben meist nicht entscheidend, in besonderen Fällen kann es aber bedeutsam werden.

Geschäftsräume und das Bauordnungsrecht

Geschäftsräume gehören nicht zur Wohnfläche. Zudem gibt es weitere Räume, die nicht mit angerechnet werden können. Wenn ein Raum nicht den Anforderungen des Bauordnungsrechts genügen kann, wird er als Wohnfläche nicht akzeptiert. Wann das der Fall ist, muss individuell geprüft werden.