Zwangsverwalter

Zwangsverwalter

Im Falle einer Zwangsversteigerung bestellt das Amtsgericht eine natürliche Person als Zwangsverwalter. Dieser kann nur vom Amtsgericht benannt werden und hat die Aufgabe die zu versteigernde Sache wie ein ordentlicher Eigentümer zu verwalten. Der Zwangsverwalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Erlöse, Gewinne oder Einnahmen aus der zur Zwangsversteigerung anstehenden Objekte erhalten bleiben und aus diesen die laufenden Kosten und Forderungen der Gläubiger bedient werden. Entsprechend muss der Zwangsverwalter die geschäftlichen Qualifikationen für diese Aufgabe mitbringen und über eine entsprechende Büroausstattung verfügen, die für die Abwicklung der Zwangsverwaltung geeignet ist. Der Zwangsverwalter ist einzig dem Amtsgericht gegenüber weisungsgebunden.