Abdingbarkeit (Wohnungseigentum)

Abdingbarkeit (Wohnungseigentum)

Abdingbarkeit (Wohnungseigentum)

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG sind Wohnungseigentümer berechtigt mit so genannten Vereinbarungen von den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes abzuweichen, ebenso können solche Vereinbarungen als Ergänzung gesetzlicher Bestimmungen getroffen werden.

Allerdings gilt dies nur für Regelungen im Bezug auf das rechtliche Verhältnis von Wohnungseigentümern untereinander, nicht aber für die Regelungen in sachenrechtlicher Hinsicht. Die rechtlichen Beziehungen der Wohnungseigentümer zueinander dürfen allerdings nicht uneingeschränkt vom Gesetz abweichend durch Vereinbarungen geregelt werden.

Es wird nämlich entsprechend dem Wohnungseigentumsgesetz zwischen nicht zwingenden, abdingbaren sowie zwingenden, unabdingbaren Vorschriften unterschieden.

Im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG kann von den abdingbaren Vorschriften durch Vereinbarungen abgewichen werden.

Zwingende, unabdingbare Vorschriften dienen der Abgrenzung und Zuordnung von Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum gemäß § 1 Abs. 6, § 5 Abs. 1 und 2 WEG. Die Begrenzung der Bestellung eines Verwalters für eine maximale Amtszeit von fünf bzw. 3 Jahren bei der Erstbestellung nach der Wohnungseigentumsbegründung ist auch eine unabdingbare Vorschrift gemäß § 26 Abs. 1 WEG. Für die Abberufung und Bestellung des Verwalters gilt die gleiche Regel. Unabdingbare Vorschriften dürfen gemäß § 26 WEG nicht von der Zustimmung Dritter oder anderen Voraussetzungen abhängig sein. Die dem Verwalter auferlegten, gesetzlichen Pflichten sind gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 WEG ebenfalls unabdingbar und können daher weder entzogen noch beschränkt werden.

Vorschriften zur Verteilungsänderung der Verwaltungs- und Betriebskosten sind ebenfalls laut § 16 Abs. 3 WEG unabdingbar, genauso wie die Kostenverteilung für Instandsetzung und Instandhaltung (§ 16 Abs. 4 WEG).

Unter anderem sind Vorschriften über das Stimmrecht gemäß § 25 Abs. 2 WEG und die Kostenverteilung § 16 Abs. 2 WEG sind dagegen abdingbare Vorschriften.