Auflassung

Auflassung

Die Einigung eines Käufers mit einem Grundstückverkäufer darüber, dass der Name des Käufers als Besitzer im Grundbuch eingetragen werden soll, wird als Auflassung bezeichnet. Sicherheitshalber sollte man das Grundstück neu vermessen lassen und die Auflassung entsprechend vom Notar festschreiben lassen. Der Kauf des Grundstückes ist erst vollzogen, wenn der Name des neuen Besitzers im Grundbuch erscheint. Bis dies nicht durchgeführt wurde, kann sich der Käufer vom Notar eine Auflassungsvormerkung aufsetzen lassen, die im Grundbuch vermerkt wird. Damit wird verhindert, dass der Verkäufer für den Käufer nachteilige Verfügungen eintragen lassen kann.