Bagatellschäden in der Mietwohnung

Bagatellschäden in der Mietwohnung

Kleinere Schäden innerhalb der Mietwohnung wie ein tropfender Wasserhahn, ein klemmender Fenstergriff oder ein defektes Türschloss, welche verhältnismäßig wenig Aufwand benötigen, um beseitigt zu werden, werden Bagatellschäden genannt.

Die Beseitigung von Bagatellschäden obliegt grundsätzlich der Zuständigkeit des Vermieters, der gemäß Mietvertrag zur Instandhaltung der Wohnung verpflichtet ist. Jedoch ist ein Abwälzen der Kosten auf den Mieter üblich, sofern im Mietvertrag eine „Kleinreparaturklausel“ enthalten ist. In bestimmten Grenzen kann der Mieter zur Kostenübernahme mietvertraglich verpflichtet werden, jedoch nicht zur eigentlichen Reparaturdurchführung.  Die Schadensbehebung bleibt immer Sache des Vermieters, der natürlich damit einen Handwerker beauftragen kann.

In älteren Urteilen kam der Bundesgerichtshof zu dem Schluss, dass Kleinreparaturen bis zu einer Höhe von 75 Euro je Reparatur vertraglich dem Mieter auferlegt werden dürfen. Entsprechend der Preissteigerungen gehen die niedrigeren Instanzen der Gerichte mittlerweile davon aus, dass auch höhere Beträge zulässig sind. Im Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 17.3.2005, Az. 116 C 196/05´wurden 100 Euro als angemessen angesehen. Liegt der Reparaturkostenbetrag höher als diese Grenze, so hat der Vermieter die Gesamtkosten zu tragen.

Damit eine Kleinreparaturenklausel für den Mietvertrag wirksam wird, muss zusätzlich zum Höchstbetrag je Reparatur auch eine jährliche Kostenhöchstgrenze gesetzt sein, bis zu der der Mieter belastet werden darf. Gemäß Urteil vom Amtsgericht Braunschweig liegt die Grenze derzeit bei 6 – 8 Prozent der Jahresmiete.

Die Kosten für die Behebung von Bagatellschäden können dem Mieter nur dann im Rahmen der Kleinreparaturenklausel auferlegt werden, wenn es sich um Schäden an Teilen der Mietsache handelt, auf die der Mieter direkten Einfluss hat. So haftet er für das Wasserhahnventil, nicht aber für ein unter Putz liegendes Wasserrohr.