Baumängel

Baumängel

Baumängel sind ärgerlich und führen oft auch zu juristischen Streitigkeiten. Das betrifft im Übrigen nicht nur Bauherren, sondern auch Bauunternehmer, denn neben den Unstimmigkeiten, die viel Geld kosten können, leidet auch das Image. Wann ein Baumangel vorliegt, ist genau geregelt. Sowohl als Bauherr, als auch als Bauunternehmer, sollte man die Definition kennen.

Die gesetzliche Definition

Im Grunde ist im Gesetz klar geregelt, wann Baumängel vorliegen. Das ist der Fall, wenn eine Bauwerksleistung

  • nicht die Beschaffenheit aufweist, die vertraglich vereinbart wurde,
  • nicht dem für sie vorgesehenen Verwendungszweck entspricht oder
  • für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet ist.

Bereits diese Formulierungen zeigen, dass es durchaus zu unterschiedlichen Ansichten darüber kommen kann, wann Baumängel vorliegen. Entscheidend ist letztlich der individuell gestaltete Vertrag. Doch da es immer wieder zu teilweise gravierenden Auseinandersetzungen bei Bauvorhaben gekommen ist, wurde vom „Deutschen Verdingungs- und Vergabeausschuss“ die „Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)“ ins Leben gerufen. Sie legt die Bestimmungen für Bauleistungen durch die öffentliche Hand fest, regelt die allgemeinen Vertragsbedingungen von Bauleistungen und definiert die technischen Voraussetzungen. Das ändert jedoch nichts daran, dass man sich den Vertrag, den man schließt, genau ansehen muss.

Theorie und Praxis

Bauherren haben zuweilen zwar eine sehr genaue Vorstellung, wie ihr Bauvorhaben in der Praxis aussehen soll. Mit den Fakten des Vertrages müssen die sich aber nicht zwingend decken. Daher ist es von größter Bedeutung, dass das sogenannten „Bausoll“ im Vertrag genau geregelt wird. Erst eine Ermittlung des Ist-Zustandes kann klären, ob es zu Abweichungen gekommen ist. Diese Differenz zwischen „Bausoll“ und „Bauist“ stellt den eigentlichen Baumangel dar. Der Bauherr sollte zunächst einmal den Bauunternehmer schriftlich rügen, wenn er Baumängel festgestellt hat. Hier kann die Hilfe eines Profis wertvolle Hilfe leisten. Die Ursache für den Baumangel muss der Bauherr übrigens nicht benennen, nur den Baumangel selbst.