Haftung des Maklers

Haftung des Maklers

Aus der Verletzung von Nebenpflichten aus dem Maklervertrag kann sich eine Haftung des Maklers ergeben.

Informiert der Makler einen Verkäufer nicht über die Finanzierungsschwierigkeiten des Käufers oder verschweigt dem Kunden, dass die Immobilie einen Schwamm- oder Schimmelbefall aufweist oder das Grundstück kontaminiert ist, so kann der Makler in Haftung genommen werden, da er seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist.

Wenn ein Makler ein Grundstück nur mit dem halben Verkehrswert bewertet, können sich daraus Ansprüche auf Haftung ergeben. Erklärt der Makler dem Kaufinteressenten trotz gegenteiliger Unterlagen, dass die Erwerbsfinanzierung in Ordnung geht oder lässt einen Verkäufer in dem Glauben, dass der Kaufpreis eines anderen Objektes durch den Verkauf der eigenen Immobilie gesichert ist, obwohl dies nicht sichergestellt ist, so kommt er seiner Beratungspflicht nicht nach und kann in Haftung genommen werden.

In allen Fällen handelt es sich um Schadensersatzansprüche, die sich aus der Verletzung der Bestimmungen des Maklervertrages ergeben. Die Haftungssumme kann die Maklerprovision um ein Vielfaches übersteigen. Der Kunde kann seine Ansprüche aufrechnen, sofern gemäß § 654 BGB die Haftung nicht verwirkt wurde.