Haftung eines Sachverständigen (Gerichtsgutachten)

Die Haftung von Sachverständigen für Gerichtsgutachten ist eine zivilrechtliche Haftung, die § 839a BGB beschreibt. Für leichte Fahrlässigkeit kann der Gerichtssachverständige (Gerichtsgutachter) eine Haftung in seinen AGB ausschließen; davon unberührt sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 839a (1) besagt: Wenn ein Gericht einen Sachverständigen ernennt und dieser vorsätzlich / grob fahrlässig ein nicht richtiges Gutachten erstellt, ist er zu Schadenersatz verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung über diesen Schadenersatz beruht auf dem unrichtigen Gutachten.