Kamin

Kamin

Eine nach vorne offene Feuerstelle mit Rauchabzug wird als Kamin bezeichnet. Befindet sich das Feuer hinter einer Kamintür und ist so komplett eingeschlossen, so handelt es sich um einen Kaminofen. Kaminöfen wurden durch die vermehrte Bedeutung des Heizens mit Holz immer beliebter. Bei der Beheizung können Kamine eine maßgeliche Rolle spielen und die Heizanlage sowie die Warmwassererzeugung unterstützen. Allerdings sind für Kamine und Kaminöfen Grenzwerte und Regelungen der Kleinfeuerungsanlagenverordnung und der BImSchV (1. Bundesimmissionsschutzverordnung) eingehalten werden.

Für offene Kamine gibt es allerdings besondere Gesetze. Die strengen Grenzwerte und die Übergangsfristen zur Nachrüstungspflicht von Filtern gelten bei Kaminen nicht. Allerdings dürfen offene Kamine auch nur gelegentlich betrieben werden, wie der § 4 der 1. BImSchV besagt. Es entsteht aufgrund des offenen Brennraums mehr Feinstaub, da das Brennmaterial nicht so vollständig und mit der gleichen Hitze wie bei einem Kaminofen verbrennt. Zudem ist der Wirkungsgrad der Heizwärme geringer.

Gesetzlich nicht klar definiert ist allerdings der Begriff “gelegentlich”. Jedoch sagen mehrere Gerichtsurteile wie vom Kammergericht Berlin  (Urteil vom 26. März 2013, Az. 21 U 131/08) und OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 12.04.1991, Az. 7 B 10342/91) aus, dass als “gelegentlich” einem Betrieb von maximal fünf Stunden an höchstens acht Tagen im Monat angesehen wird und dies für Nachbarn nicht störend wäre.

Ebenfalls gesetzlich geregelt ist, welche Materialien im offenen Kamin verfeuert werden dürfen. Ausschließlich stückiges, naturbelassenes Holz, Presslinge und Holzbriketts sind gemäß § 4 BImSchV zulässig. Als stückiges, naturbelassenes Holz sind Hackschnitzel, Scheite mit Rindenanhaftung, Zapfen und Reisig anzusehen.