Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Als Verbraucherschutzverordnung regelt die Makler- und Bauträgerverordnung die Beziehungen zwischen Maklern, Bauträgern, Baubetreuern sowie Kapitalanlagevermittlern und den jeweiligen Auftraggebern. Der Schutz des Auftraggebervermögens steht hier klar im Mittelpunkt.

Bei der Verwendung von Auftraggebergeldern ergeben sich aus der MaBV Sicherungsvorschriften wie die Buchführungsvorschriften, Informationsvorschriften, Vorschriften über Prüfungen aus besonderem Anlass und Pflichtprüfungen, Vorschriften über die Aufbewahrung und Sammlung von Prospekten sowie die behördliche Nachschau.

Die Buchführungspflicht aus § 10 bezieht sich allerdings nicht auf die im HGB enthaltene kaufmännische Buchführungspflicht. Makler, Baubetreuer und Bauträger müssen vielmehr nach der Auftragsannahme Unterlagen und Aufzeichnungen erstellen und übersichtlich und nachvollziehbar dokumentieren, die für die Bearbeitung bzw. Erteilung des Auftrages relevant sind.

Zur jährlichen Abgabe eines Prüfungsberichts sind reine Maklerbetriebe nicht verpflichtet. Alle übrigen Gewerbetreibenden müssen entsprechend der Vorschriften über die jährliche Pflichtprüfung und die Inseratesammlung vorgehen.

Wenn ein Makler Auftraggebergelder annimmt, um sie an eine andere Person wie den Verkäufer weiterzuleiten, entstehen Sicherungspflichten. Die Ermächtigung zur Verfügung über entsprechende Gelder löst dabei bereits die Sicherungspflichten aus. Eine Sicherung kann in einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft oder dem Abschluss einer Vertrauensschadensversicherung bestehen.

Für diese Berufsausübungsregelung stellt nach § 34 c der Gewerbeordnung die Verordnungsermächtigung die Rechtsgrundlage dar. Beim Maklergeschäft ist der Auftraggeber gemäß des MaBV stets nur der Objektsuchende.

Viele Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung sind Ordnungsvorschriften, deren nicht Einhaltung eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Hohe Bußgelder sind die Folge, wenn ein Verstoß gegen solche Ordnungsvorschriften vorliegt. Unter anderem werden so Verstöße gegen die in §§ 2, 4 – 6 (wichtig für Baubetreuer), §§ 3 – 7 (wichtig für Bauträger) und §§ 9 – 11 der MaBV geregelten Sicherungspflichten mit hohen Bußgeldern geahndet. Für Makler, Baubetreuer und Bauträger sind insbesondere Anzeigepflichten, Informationspflichten und Aufzeichnungspflichten von prak­ti­scher Bedeutung und müssen besondere Beachtung finden.