Qualifizierter Alleinauftrag

In der Praxis sieht der „normale“ Alleinauftrag für einen Makler nicht viel anders aus als der einfache Maklervertrag. Dass eine Einschaltung eines anderen Maklers durch den Auftraggeber innerhalb der Vertragslaufzeit untersagt ist, ist der wesentliche Unterschied. Allerdings ist der Makler auch bei erhöhtem Kostenaufwand verpflichtet alle Tätigkeiten zu entfalten, die für die Erfüllung des Vertrages notwendig sind.

Der Auftraggeber bleibt allerdings berechtigt, mit Interessenten, die er selbst gefunden hat, einen Hauptvertrag abzuschließen. Er darf also durchaus seine Immobilie in verschiedenen Medien anbieten und selbst nach Interessenten suchen. Daher finden sich für eine Immobilie häufig neben der Anzeige des Maklers auch Annoncen des Auftraggebers. Dieses Problem versuchen Makler mit Hilfe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuwenden. Damit soll der Verkäufer dazu verpflichtet werden, den Makler grundsätzlich bei jeder Verhandlung hinzuzuziehen bzw. jeden Interessenten an den Makler zu verweisen. Bei der so genannten Verweisungsklausel soll der Makler in die Vermittlung bzw. Nachweisleistung der persönlichen Daten des Interessenten für den Verkäufer einbezogen werden. Bei der Hinzuziehungsklausel hingegen haben die Verhandlungen zwischen dem Verkäufer und dem Interessenten in der Regel bereits begonnen, so dass der Makler vermittelnd eingreifen kann. Diese Verweisungs- bzw. Hinzuziehungsklauseln wurden vom Bundesgerichtshof allerdings als unwirksam erklärt. Die Bestimmungen weichen vom Kerngehalt des Maklerrechts gemäß § 307 BGB ab und entfalten zum Nachteil des Kunden eine Aberkennung der Abschlussfreiheit.

Der Makler hat nur eine Möglichkeit, den Auftraggeber fest an sich zu binden – den „Qualifizierten Alleinauftrag“. Wegen der vorab erläuterten Voraussetzungen kann dieser einzig als Individualvereinbarung geschlossen werden. Der Verkäufer kann durch diesen Vertrag sowohl zur Hinzuziehung als auch zur Verweisung verpflichtet werden. Zudem kann eine Untersagung von Eigengeschäften ohne Mitwirkung oder Einwilligung des Maklers untersagt werden (vgl. OLG Zweibrücken RDM-Rspr. A 101 Bl.5).

Der Kunde wird durch die genannten Bestimmungen in der geschilderten Weise verpflichtet. Sollte eine Vertragspartei die aus dem Vertrag erwachsenden Pflichten verletzen, so steht dem anderen Vertragspartner ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser Anspruch ersetzt dem Makler allerdings nur die entstandenen Aufwendungen und erreicht in keinem Fall die Provisionshöhe. Für den Makler als Unternehmer gestaltet sich der Abschluss einer Individualvereinbarung gemäß § 14 BGB allerdings schwierig. Privatkunden sowie Unternehmer, die eine Immobilie zum privaten Gebrauch sucht, sind im Sinne des § 13 BGB als Verbraucher einzustufen. Gemäß § 310 Abs.3 BGB stellt der Maklervertrag daher einen Verbrauchervertrag dar.

Auf vorformulierte Bestimmungen finden die Kontrollbestimmungen aus den §§ 307 bis 309 BGB auch dann Anwendung, wenn eine einmalige Verwendung vorliegt und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung keinen Einfluss auf den Inhalt nehmen konnte. Daher ergibt sich dasselbe Problem wie bei umgestalteten AGB-Klauseln, die eine Individualvereinbarung nach sich ziehen.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Formel „Aushandeln ist mehr als Verhandeln“, mit einer einfachen Kundenzustimmung nicht erfüllt wird. Eine überzeugende Begründung muss dem objektiven Beobachter geliefert werden, um klar zu machen, warum ein Kunde eine unwirksame Bestimmung akzeptieren sollte.

Anhaltspunkte liefern hierfür Vorteile, die der Makler als der verwendende Part dem Kunden zugestanden hat. Diese Vorteile fallen aber häufig zu gering aus, um vor der Rechtssprechung Anerkennung zu finden.  Verpflichtet eine AGB-Klausel beispielsweise den Verkäufer zur Provisionszahlung in Fällen, in denen ein Kunde von seiner Kaufabsicht zurücktritt, so verletzt dies das Erfolgsprinzip und das Prinzip der Abschlussfreiheit. Entsprechend ist diese Klausel unwirksam. Würde die Klausel dahingehend abgeändert, dass der Makler einen Mehrwertsteuerverzicht erklärt, so wäre nach Meinung des BGH ebenfalls keine Individualvereinbarung entstanden.

Die Entscheidung einem Makler einen „Qualifizierten Alleinauftrag“ zu erteilen, wird ein Auftraggeber am ehesten fällen, wenn er vorab mit Schwierigkeiten bei der Veräußerung rechnet und zu der Einsicht gelangt, dass ein Eigenverkauf nicht zu bewerkstelligen wäre. Entsprechend wird die Verantwortung für die Verhandlungen gerne einem Makler überlassen. Natürlich sollten die Voraussetzungen in einem schriftlichen Vertrag detailliert festgehalten werden. Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr handelt es sich um einen Maklervertrag mit dem „Vertrauensmakler“.