Sanierungsmaßnahmen

Man spricht gemäß § 136 Abs. 2 BauGB von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen, wenn in einem Sanierungsgebiet städtebauliche Missstände (Substanz- oder Funktionsschwäche) ausgebessert oder umgestaltet, also behoben werden. Wird die Baustruktur erneuert, entspricht das den aktuellen Anforderungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse. In aller Regel behalten die Grundstückseigentümer ihre Grundstücke und zahlen einen Ausgleichsbetrag (entspricht der Erhöhung des Bodenwerts, die durch die Sanierung entsteht). § 154.1 definiert, dass der Anfangswert jenem Bodenwert entspricht, der sich ohne die Sanierung ergeben würde. Der Endwert ist hingegen der Bodenwert, der nach den Sanierungsmaßnahmen durch das rechtliche und tatsächliche Neuordnen vom Sanierungsgebiet oder dem Entwicklungsbereich ergibt. Anfangs-/Endwerte beziehen sich auf den Zeitpunkt, an dem die Sanierungs-/Enwicklungsmaßnahmen abgeschlossen sind.