Stockwerkseigentum

Stockwerkseigentum

Einen ideellen Vorläufer des Wohnungseigentums stellt das Stockwerkseigentum dar, welches im Rahmen der Vertragsfreiheit in einigen Ländern des Deutschen Reiches wie Hessen, Bayern und Baden-Württemberg vor dem Inkrafttreten der Grundbuchordnung und des BGBs begründet werden konnte. In den jeweiligen Einführungsgesetzen zum BGB wurden Vorschriften erlassen, mit deren Hilfe Stockwerkseigentum weitergeführt werden konnte, sofern dieses vor dem 01.01.1900 bereits Bestand hatte. Heutzutage spielt das Stockeigentum faktisch allerdings kaum noch eine tragende Rolle.