Überbau

Als Überbau in Bezug auf das Baurecht, hier im speziellen des Nachbarrechts, definieren sich ein Gebäude oder andere bauliche Anlagen, die eine Grundstücksgrenze auf, über oder unter der Erde überschreiten. Im bundesdeutschen Sachenrecht regeln §§ 912 BGB die Rechte der jeweiligen Grundstückseigentümer. So hat der Grundstücksnachbar den Überbau dann zu dulden, wenn er vor oder sofort nach Fertigstellung der Grenzüberschreitung nicht Widerspruch einlegt und der Bauherrn weder vorsätzlich noch grob fahrlässig handelte. Ein den Überbau duldender Grundstücksnachbar hat das Recht auf eine jährliche Rente als Entschädigung. Absichern lässt sich dies durch Eintragung einer Reallast im Grundbuch des Grundstückseigentümers, der den Überbau errichtete.