Umlegung

Umlegung

Die öffentliche Hand ist befugt, Grundstücksgrenzen neu zuzuschneiden, wenn damit die Nutzung eines Grundstückes oder einer öffentlichen Anlage verbessert wird. Dazu können Grundstücke per Enteignung oder Ersatzleistung requiriert werden. In der Fachsprache wird dieser Vorgang als Umlegung bezeichnet. Eine solche können Grundstücksbesitzer, deren Grundstücke in Nachbarschaft liegen, in gegenseitigem Einvernehmen ebenfalls durchführen lassen.