Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht bezeichnet das Recht einer bestimmten Person (Vorkaufsberechtigter), vor anderen möglichen Kaufinteressenten ein Erwerbsrecht zu haben. Mittels notariellem Vertrag, den zwei Personen schließen, wird das vertragliche Vorkaufsrecht abgeschlossen und im Grundbuch (Abteilung II) erfasst. Das gesetzliche Vorkaufsrecht findet beispielsweise bei Kommunen Anwendung: Benötigt die Kommune im Einzelfall ein Grundstück für öffentliche Zwecke oder Maßnahmen, die die Infrastruktur betreffen, kann das gesetzliche Vorkaufsrecht zum Tragen kommen.