Zivilprozess – Strafprozess

Ein Zivilprozess wird gemäß Beweisbeschluss nach §§ 358, 359 Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt; der Strafprozess gemäß Beweisanordnung. Im Zivilprozess besteht eine Besorgnis der Befangenheit aufgrund vorprozessualer Tätigkeiten, beim Strafprozess besteht keine Besorgnis. Die Parteien stellen beim Zivilprozess die Tatsachen fest, beim Strafprozess untersucht das Gericht. Ein schriftliches Gutachten ist die Regel beim Zivilprozess, im Strafprozess ist ein mündliches Gutachten üblich. Das Gericht kann bei Strafprozessen Sachen beschlagnahmen, nicht aber beim Zivilprozess. Beim Anregen von Tatsachenfeststellungen im Zivilprozess ist Vorsicht geboten, im Strafprozess ist dies in vollem Umfang möglich. Ein Gutachten kann im Zivilprozess mündlich erläutert werden, während beim Strafprozess auch der Beschuldigte einen Gutachter laden kann. Das Verweigerungsrecht für die Gutachtenerstattung geht im Zivilprozess weiter als im Strafprozess, dort allerdings hat der Sachverständige ein eigenes Fragerecht, was beim Zivilprozess nicht möglich ist. Ausschließlich vor Erstatten des Gutachtens kann eine Ablehnung im Zivilprozess erfolgen, im Strafprozess ist dies auch nach Erstattung möglich. Beim Zivilprozess sind Eidesleistungen unüblich und das Ergebnis eines Gutachtens ist auf Sicherheit oder auf große Wahrscheinlichkeit ausgelegt. Eidesleistungen sind beim Strafprozess üblich und lassen sich ggf. auch erzwingen, im Zweifel ist das Recht auf der Seite des Angeklagten.