Zubehör

Zubehör

Nach § 97 BGB versteht man unter Zubehör jede bewegliche Sache, die eine Hauptsache in ihrem wirtschaftlichen Zweck unterstützt, ohne selbst ein Bestandteil der Hauptsache zu sein. Teile, die für die Nutzung verschiedener Gerätefunktionen genutzt werden, sich aber nicht direkt am Gerät befinden, werden als Zubehör bezeichnet. Dazu zählen unter anderem Kabel, externe Festplatten oder Lautsprecher. Auch Materialien, Maschinen, bewegliche Betriebseinrichtungen und sonstige Gerätschaften eines Gewerbebetriebes werden als Zubehör bezeichnet. Für Baustellen bedeutet dies, dass das gesamte Baumaterial, die Fahrzeuge für den Transport, alle Baumaschinen sowie Vorräte an Gas, Öl oder Kohle als Zubehör zu betrachten sind.