Balkonanbau

Balkonanbau

Bauliche Maßnahmen können durch Wohnungseigentümer aufgrund der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Rechtslage beschlossen werden, wenn damit eine Anpassung von Gemeinschaftseigentum an den aktuellen Standard erreicht wird oder eine Modernisierung gemäß § 555 b Nummer 1 bis 5 BGB erfolgt. Jedoch dürfen die Eigenarten der Anlage durch die Maßnahmen nicht geändert werden und andere Eigentümer dürfen nicht unbillig beeinträchtigt werden. Gemäß § 22 Abs. 2 WEG muss der Beschluss der Eigentümergemeinschaft mit einer ¾-Mehrheit und mehr als 50% der Miteigentumsanteile aller stimmberechtigten Eigentümer erfolgen.

Im Sinne dieser Regelung zählen unter anderem bauliche Veränderungen zu den Modernisierungsmaßnahmen, die den Gebrauchswert einer Mietsache bzw. einer Eigentumswohnung nachhaltig erhöhen werden oder die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern.

Maßnahmen, die den Gebrauchswert erhöhen, stellen mietrechtlich solche Maßnahmen, die die Objektnutzung weniger arbeitsaufwendig, bequemer, sicherer oder angenehmer gestalten. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung den Wohnungseigentümern die Befugnis einräumen, einer Verkehrswertminderung der Wohnungsanlage mittels qualifizierter Mehrheit durch Anpassung an die „Erfordernisse der Zeit“ entgegenzuwirken. Es ist ausreichend, wenn die Maßnahme von einem verständigen Eigentümer als sinnvolle Neuerung, die voraussichtlich den Gebrauchswert der Anlage nachhaltig erhöhen wird, gesehen wird (BGH, 18.2.2010, V ZR 82/10). Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer entsprechend dieser Grundsätze auch über den Balkonanlagenanbau als Modernisierungsmaßnahme gemäß der neuen Regelung nach § 22 Abs. 2 WEG beschließen, sofern eine doppelt qualifizierte Mehrheit vorliegt (AG Hannover, 26.10.2010, 483 C 3145/10).

Eine unzulässige Änderung der Eigenart der Wohnanlage liegt durch den Balkonanbau dann vor, wenn diese Maßnahme zu einer nachhaltigen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage führt. Insbesondere, wenn nur eine Wohnung einen Balkon erhalten soll und damit eine uneinheitliche, bauliche Optik herbeigeführt wird, ist dies unzulässig.