Grundsteuer

Grundsteuer

Eigentümer bebauter und unbebauter Grundstücke werden von den Gemeinden mit Grundsteuern belastet. Diese gehört entsprechend zu den laufenden Ausgaben. Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist die Multiplikation des so genannten „Einheitswertes“ mit dem Hebesatz. Da der Hebesatz von den Gemeinden individuell festgelegt werden darf, kann es von Region zu Region unterschiedliche Grundsteuern geben.

Gemäß der Grundsteuererlassverordnung ist es möglich, einen Eigentümer von kriegsgeschädigten bzw. –zerstörten Gebäuden von der Grundsteuer ganz oder teilweise zu befreien. Seit 01.01.1974 besteht auch die Möglichkeit, auf Antrag als Eigentümer eines bebauten Grundstückes die Grundsteuer erlassen zu bekommen, sofern der normale Rohertrag um mehr als 20% gemindert wird und der Eigentümer diesen Fall nicht zu vertreten hat. Dies kann in Fällen von Stadtentwicklungs- oder Stadtsanierungsmaßnahmen die im Rahmen des Städtebauförderungsgesetzes vorkommen.