Kapitalanlagegesetzbuch

Mit Wirkung vom 22.07.2013 trat das Kapitalanlagegesetzbuch, kurz KAGB, in Kraft. In diesem Gesetzbuch sind viele Regelungen zu Fondsgeschäften, zu Verwaltungsgesellschaften und zu Investmentvermögen enthalten. Gegen unerlaubte Investmentgeschäfte kann als Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, auf verschiedene Arten einschreiten. Entsprechend § 20 KAGB müssen Kapitalverwaltungsgesellschaften für den Geschäftsbetrieb eine Erlaubnis erwerben. Eine der nachgewiesenen Pflichten ist ein dauerhaftes Risikocontrolling. Über unterschiedliche Abläufe wie die markttechnischen Tätigkeiten und die Investmentinstrumente, die eine Kapitalanlagegesellschaft verwendet, muss die Aufsichtsbehörde regelmäßig informiert werden.

Regelungen über Immobilien-Sondervermögen beispielsweise zur Art der Immobilien, in die eine Investition erlaubt ist, sowie die Belastung von Grundstücken im Rahmen des Erbbaurechts sind in einem Unterabschnitt des KAGB in §§ 230 ff festgelegt.