Keller

Keller

Als Keller werden bauordnungsrechtlich als Anlagen, die überwiegend, wenn nicht ganz unter dem eigentlichen Geländeniveau liegen, definiert. Bei den meisten Hauskellern handelt es sich um Zubehörräume, die eine nach Landesbauordnung vorgeschriebene Mindesthöhe von 2,3 bis 2, 4 Metern nicht erreichen und den Anforderungen zum dauerhaften Personenaufenthalt nicht entsprechen. In die Bruttogrundflächenberechnung werden Kellerflächen jedoch mit einbezogen.

Die zwischen Keller- und Erdgeschoss verlaufende Deckenoberkante bildet die Geschossgrenze. Um ein Kellergeschoss handelt es sich, wenn die Geschossgrenze weniger als 1, 4 Meter oberhalb des Geländeflächenniveaus liegt. Die Kellerbelichtung erfolgt durch Kellerlichtschächte. Manche Gebäude verfügen auch über alte Tonnengewölbe bzw. Gewölbekeller.

Mit einem Souterrain, einem Tiefgeschoss oder einem Untergeschoss ist das Kellergeschoss nicht identisch. Ein Untergeschoss kann zum Wohnen, zum Arbeiten oder als Freizeit- und Fitnessraum genutzt werden. Das Untergeschoss liegt im Gegensatz zum Erdgeschoss nicht mit der Umgebungsfläche auf einer Höhe, sondern zirka einen Treppenabsatz tiefer.

Keller- und Untergeschossräume müssen eine optimale Abdichtung aus beispielsweise Bitumen-Dick-Beschichtung nach Außen aufweisen, insbesondere bei hohem Grundwasserstand.

Auch Hobbyräume sind häufig im Untergeschoss oder Keller angesiedelt, werden in die Wohnfläche allerdings nur eingerechnet, sofern Wohnraumqualität in Form von ausreichender Belichtung und einer Mindesthöhe vorhanden ist. Bereits in die Bauplanung einbezogene Hobbyräume werden in der Regel anders als andere Kellerräume in das Heizsystem einbezogen.

Entsprechend der jeweiligen Hauskellernutzung wird zwischen Heizkeller, Vorratskeller, Waschkeller, Spielkeller, Partykeller, Installationsraum, Sauna und so weiter unterschieden. Bei Anlagen mit Wohnungseigentum gehören die Kellerräume im Regelfall zum durch Teilungserklärung ausgewiesenen Sondereigentum. Auch Sondernutzungsrechte an Kellerräumen sind in diesem Rahmen denkbar. Kellerflure zählen grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum.

Neben als Zubehörräume genutzten Hauskellern, die in einem funktionellen Zusammenhang mit Vollgeschossräumen stehen, gibt es viele andere Kellerarten wie z. B. Bunker, Weinkeller, Luftschutzkeller oder Lagerkeller. In den Felsen geschlagene Räume können diese Keller bilden und werden als Felsenkeller bezeichnet. Neben diesen Felsenkellern gibt es auch so genannte Erdkeller, bei denen es sich um Gewölbekeller handelt, die mit einer Erdschicht abgedeckt werden.