Künftige Gemeinbedarfsflächen

Künftige Gemeinbedarfsflächen werden zum Zwecke der öffentlichen Nutzung für die Allgemeinheit beschafft. Künftige Gemeinbedarfsflächen sind auch jene Grundstücke, die demnächst Landesverteidigungszwecken dienen sollen. Den Wert von Grundstücken, die als künftige Gemeinbedarfsflächen fungieren, bestimmen maßgeblich entschädigungsrechtliche Vorschriften. Die allgemeingültigen Grundsätze der Entschädigung finden unter Berücksichtigung der WertR 2006 bei einer Wertermittlung uneingeschränkt Anwendung. Es gilt in aller Regel der Zeitpunkt, ab dem das Grundstück von jeglicher konjunkturellen Weiterentwicklung endgültig ausgeschlossen ist.