Merkantiler Minderwert

Bleibt ein verkehrsmäßiger Minderwert haften, obwohl Mängel oder Schäden am Objekt beseitigt wurden, spricht man vom merkantilen Minderwert. Dieser Minderwert stellt keinen eigentlichen Wert, sondern eine tatsächliche Eigenschaft beziehungsweise sonstige Beschaffenheit dar. Diese Eigenschaft mindert den Verkehrswert einer Sache (verkehrswertimmanent). Beispiele:

  • Bebaute Grundstücke: Hausschwamm, schlechte Baumaterialien, Trockenfäule, schlechte Ausführung

  • Unbebaute Grundstücke: Altlasten, Baugrund, Untertunnelung

Der Minderwert wird mittels Vom-Hundert-Abschlag von mangelfreien Immobilien berücksichtigt.