Schmalseitenprivileg

Schmalseitenprivileg

Nordrhein-Westfalen gibt in der BauONW § 6 Abstandflächen, Absatz (6) die Richtlinien für das Schmalseitenprivileg vor. Normalerweise gibt es Abstandsflächen, die ein Haus zum nächsten Haus oder einem Nachbargrundstück einhalten muss. Diese Abstände können nach dem Schmalseitenprivileg halbiert werden. Allerdings gilt das Privileg für ein Haus nur auf zwei Seiten, sofern diese beiden Seiten nur einmal an die Grenze des gleichen Nachbarn anstoßen. In diesen Fällen genügt die Hälfte der Abstandstiefe auf einer Länge von maximal 16 m. Die Abstandstiefe muss allerdings mindestens 3 m der betragenden erforderlichen Tiefe umfassen. Grenzt ein Gebäude mit einer Außenwand an eine Nachbargrenze oder ein anderes Gebäude an, so kann das Schmalseitenprivileg dann nur noch für eine andere Außenwand angewandt werden. Grenzen zwei Außenwände an Nachbargrundstücke oder Nachbargebäude an, so findet das Schmalseitenprivileg keine Anwendung. Zudem darf das Privileg gegenüber einer nachbarschaftlichen Grundstücksgrenze oder einem Nachbargebäude nur einmalig in Anspruch genommen werden.