Zahlungsverzug

Zahlungsverzug

Am 30. Mai 2000 wurde das „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ in Kraft gesetzt. Mit dieser Neuregelung kommen Schuldner automatisch in Zahlungsverzug, wenn nach 30 Tagen ab Rechnungseingang keine Zahlung erfolgt ist. Die 30-Tage-Frist wird von zusätzlichen Mahnungen nicht berührt.

Es können allerdings in Verträgen von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen getroffen werden, so dass ein Zahlungsverzug bereits vor dem Ablauf der 30-Tage-Frist mit Eingang einer Mahnung eintreten kann. Bei Schuldverhältnissen mit wiederkehrenden Zahlungen zu bestimmten Kalendertagen tritt ein Zahlungsverzug bereits nach dem Ausfall einer einzigen termingerechten Zahlung ein.

Die Verzugszinsen, die bei einem Zahlungsverzug fällig werden, orientieren sich an den von der Bundesbank festgesetzten Basiszinssätzen, die regelmäßig an die Leitzinsen der Europäischen Zentralbank angeglichen werden.