Nacherfüllung

Nacherfüllung

Bei Mängeln an Leistungen, die von einem Handwerker oder Bauunternehmer erbracht wurde, kann eine Nachbesserung in der Nacherfüllung bestehen. Die Erbringung einer mängelfreien, neuen Leistung stellt eine Alternative dar. Der Unternehmer, der in Anspruch genommen wurde, kann zwischen diesen beiden Nacherfüllungsarten wählen. Für Mängel an Bauleistungen, die bei der Bauabnahme entdeckt werden, gelten die gleichen Regeln.

Ein Werkvertrag nach BGB-Recht entspricht gleichzeitig auch dem Recht nach VOB. Gerät der Bauhandwerker oder Bauunternehmer mit der Nacherfüllung nach der Anmahnung in Verzug, so können nach geltendem Schuldrecht die Bauherren eine „Selbstvornahme“ auf Kosten des Mängelverursachers durch einen anderen Unternehmer veranlassen, ohne dass eine Nachfrist gesetzt werden muss. Als Nacherfüllungsalternative kann der Auftraggeber auch eine Vergütungsminderung erklären.

Für die Vergütungsminderung als Alternative zur Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber ist es allerdings Grundvoraussetzung, dass die Nachbesserung unzumutbar ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand voraussetzt, so dass der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verweigern kann. Die Minderung der Vergütung kann bis zu 100 % des Werklohnes betragen. Bei einem Bauwerk gibt es kein Rücktrittsrecht nach BGB und ist entsprechend auch in der VOB nicht vorgesehen.