Abdingbarkeit

Abdingbarkeit

Abdingbarkeit

Die Anwendbarkeit gesetzlicher Vorschriften, die durch vertragliche Absprache ausgeschlossen werden können, wird in diesen Fällen als Abdingbarkeit bezeichnet.

Unterschieden wird zwischen unabdingbaren, zwingenden und abdingbaren, nicht zwingenden Rechtsvorschriften. Bei abdingbaren Vorschriften spricht man auch vom „dispositivem Recht“. Um den Grundsatz der so genannten Privatautonomie zu wahren, sind zivilrechtliche Normen prinzipiell als abdingbar anzusehen. Ausnahmen bestätigen allerdings die Regel.

Um die Rechtsklarheit im Sachenrecht und den Schutz wirtschaftlich schwacher Vertragsparteien innerhalb von Arbeits-, Miet- und Verbraucherschutz zu sichern, wurden diese Vorschriften entwickelt. Viele Mietschutzvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch sind daher ausdrücklich als zwingend ausgelegt.

Der Gesetzgeber hat allerdings nicht alle Regelungen der Unabdingbarkeit ausdrücklich festgestellt. Teilweise müssen die Auslegungen erst vor Gericht ermittelt werden. Bei Gesetzen, die dem Schutz von wirtschaftlich schwächeren Vertragspartnern dienen, wird in der Regel Unabdingbarkeit vorausgesetzt.