Entwicklungsmaßnahmen

Entwicklungsmaßnahmen sind im § 165 BauGB geregelt. Orts- und andere Teile eines Gemeindegebiets sollen mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen neu oder erstmalig entwickelt werden. In aller Regel erwirbt die Gemeinde dabei Grundstücke. Sonderfälle, in denen die Gemeinde keine Grundstücke kauft, verpflichten den Eigentümer, einen Ausgleichsbetrag zu leisten, der der Bodenwerterhöhung durch die Entwicklungsmaßnahmen entspricht.