Grunddienstbarkeiten

Grunddienstbarkeiten bezeichnen nach deutschem Sachenrecht das dringliche Recht der Belastung eines Grundstücks durch einen anderen als den Grundstückseigentümer. Die gesetzlichen Bestimmungen der Grunddienstbarkeiten regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), wonach der Eigentümer eines Grundstücks gewisse Grundstücksteile zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks zur Nutzung hergibt oder dass manche Verrichtungen nicht vorgenommen werden dürfen (beispielsweise Bebauung) oder dass die Ausübung von bestimmten Rechten völlig ausgenommen ist (beispielsweise gesundheitsschädigende Emissionen).

Wegerecht, Überfahrtrecht, Leitungsrecht (Wasser-, Abwasserleitung, Kabelverlegung) sind gängige Grunddienstbarkeiten, die den Eintrag in der zweiten Abteilung des Grundbuchs erfordern.