Kapitalertragsteuer

Kapitalertragsteuer

Eine besondere Art der Einkommensteuererhebung ist die Kapitalertragsteuer. Vom Schuldner (Sparkasse, Fondsgesellschaft, Bank etc.) wird die Kapitalertragsteuer direkt ans Finanzamt abgeführt. Die Höhe der Kapitalertragsteuer schwankte bis 2008 zwischen 20 und 35 %.

Bei GmbH-Anteilen, Genussscheinen, Dividendenpapieren, Genossenschaftsanteilen und Aktiendividenden wurden 20 % erhoben. 25 % wurden bei Gewinnobligationen, Zinsen auf Sparanteile, Wandelanleihen, stillen Beteiligungen und Lebensversicherungen mit kurzer Laufzeit fällig.

Mit 30% wurden Schuldverschreibungen aus öffentlicher Hand und von Banken, Pfandbriefe, Festgeldanlagen, Sparverträge, Sparbücher und ähnliches versteuert. Bei Tafelgeschäften, deren Einlösung per Zinsschein am Bankschalter erfolgte, wurden 35 % erhoben.

Seit dem 01.01.2009 wurde eine einheitliche Besteuerungsgrundlage für die Kapitalsteuer von 25 % eingeführt, die bis auf zwei unwesentliche Ausnahmen alles abdeckt. Die Kapitalertragssteuer ist seither eine Abgeltungssteuer mit Abgeltungswirkung.

Gegebenenfalls lässt sich ein Steuerabzug direkt an der Quelle umgehen, indem der Anleger bzw. Sparer einen Freistellungsauftrag beim depot- bzw. kontoführenden Institut vorlegt. Seit dem 01.01.2009 liegt der Freistellungsbetrag für Alleinstehende bei exakt 801 Euro. Für Eheleute, die bei der Einkommensteuer gemeinschaftlich veranlagt werden, liegt der Freibetrag bei 1.602 Euro.