Kaltakquise

Kaltakquise

Der Versuch eines Immobilienunternehmens mit einem potentiellen Kunden, telefonisch ins Gespräch zu kommen, ohne dass es vorher einen Kontakt gab, nennt man Kaltakquise. Dabei handelt es sich etwa um Bauträger, der potentiellen Interessenten Wohnungen anbietet, oder um Makler, die aufgrund von Immobilieninseraten an Privatpersonen herantreten. Per Kaltakquise ein Immobiliengeschäft anzubahnen, ist nicht nur eine schwierige, sondern auch mittlerweile eine illegale Methode.

Am 04.08.2009 trat nämlich das „Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefon­wer­bung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes“ in Kraft, welches die beschriebene Art der Kaltakquise verbietet. Bei der Kaltakquise handelt es sich sowohl um eine wettbewerbsrechtliche, unlautere, verfolgbare Handlung als auch um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld von bis zu 50.000 Euro von der Bundesnetzagentur belegt werden kann.

Ein Bauträger oder Makler, der sich bisher auf Kaltakquise verlegt hatte, muss nun seine Strategie ändern und auf eine Kontaktaufnahme durch den potentiellen Kunden hoffen. Kommt einem Makler zur Kenntnis, dass jemand eine Wohnung oder ein Haus veräußern möchte, so ist er gezwungen, diesem Kunden den Weg ins maklerische Beziehungsnetzwerk zu weisen, in dem der Makler als gewerbsmäßiger Makler bereits bekannt ist. Der Makler kann nur hoffen, dass der Kunde zu ihm Kontakt aufnimmt, da er selbst sich nicht telefonisch um einen Besichtigungstermin bemühen darf. Diese neue Rechtslage zwingt den Makler zu einer passiven Auftragsakquise.