Wertsicherungsklauseln bei Gewerberaummiete

Anpassungs- und Veränderungsklauseln der Miete in Gewerbemietverträgen sollen einseitige Änderungskündigungen sowie zweiseitige Änderungsvereinbarungen umgehen. Veränderungsklauseln können neben der Staffelmietvereinbarung auch Wertsicherungsklauseln sein:

  • Leistungsvorbehaltklausel: Werden durch Änderungen des Leistungsindexes oder einem Fristablauf Mieten neu verhandelt, spricht man vom Leistungsvorbehalt. Als Auslöser und Voraussetzung für Mietanpassungen dienen Änderungen der Bezugsgröße.

  • Spannungsklausel: Ist die gewählte Bezugsgröße mit Gegenleistungen vergleichbar oder gleichartig, kommen Spannungsklauseln zum Tragen. Dies trifft nur zu, wenn die Mieten an einen Mietindex für Geschäftsräume geknüpft sind.

  • Genehmigungsfreie Automatik-Mietgleitklausel: Führen Änderungen von vertraglich festgesetzten Bezugsgrößen (etwa Preisindex) um bestimmte Werte oder ein Fristende automatisch zur Änderung der Miete, spricht man von Mietgleitklauseln. Mietanpassungsklauseln bedürfen gemäß § 4 Abs 1 PrKV keiner Genehmigung, sondern gelten als genehmigt, wenn Vermieter zehn Jahre oder länger auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichten und Mieter das Recht haben, auf zehn Jahre oder mehr zu verlängern.

  • Genehmigungsbedürftige Mietgleitklausel: Ist der geschuldete Mietzins von den künftigen Einzel- oder auch Durchschnittsentwicklungen der Löhne, Renten, Gehälter, und so weiter abhängig und wurde ein Mietverhältnis für die Lebenszeit des Vermieters eingegangen, wird die Mietgleitklausel genehmigungsbedürftig. Wichtig dabei ist, dass die Preisklausel hinreichend bestimmt sein muss, außerdem darf keine der mitwirkenden Vertragsparteien unangemessen benachteiligt werden.